Informationen zur AUK Kraftrad

Seit dem 01.04.2006 müssen alle Krafträder über 50 ccm Hubraum oder über 45 km/h Höchstgeschwindigkeit im Rahmen der fälligen Hauptuntersuchung auch zur Abgasuntersuchung Kraftrad (AUK).

Die Untersuchung und das Ausstellen einer Prüfbescheinigung übernimmt eine Prüforganistation (TÜV / Dekra / KÜS / etc.) oder eine amtlich anerkannte Zweiradmeisterwerkstatt. Die Prüforganisation kann naturgemäss lediglich überprüfen. Notwendige Einstellungen Korrekturen oder Reparaturen übernimmt nur die ausgerüstete Meisterwerkstatt. Die Betriebe müssen verbindlich in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Das machen wir für Sie.

Lassen Sie gleich die Hauptuntersuchung mittwochs bei uns im Haus miterledigen und sparen Sie sich doppelte Wege und unnötige Kosten.

Am 10.Februar 2006 hat der Deutsche Bundestag die Bestimmungen zur Abgasuntersuchung Kraftrad (AUK) abgesegnet. Die offizielle Verkündung erfolgt im Bundesgesetzblatt. Es sind keine Übergangsfristen vorgesehen demnach tritt die Regelung zum 01.04.2006 in Kraft. Auf der Homepage des Bundesrates (www.bundesrat.de) sind die Änderungen der StVZO im Wortlaut nachzulesen.

Durch die Neuregelungen sind alle Kradbesitzer betroffen die Ihr Fahrzeug erstmals nach dem 01.01.1989 zugelassen haben und mehr als 50 ccm Hubraum oder 45 km/h Höchstgeschwindigkeit haben. Diese Fahrzeuge müssen ab dem 01.04.2006 im Rahmen der fälligen Hauptuntersuchung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Diese besteht im wesentlichen aus einer Messung der Geräuschemission und der Abgasuntersuchung. Motorräder ohne Katalysator müssen den vom Hersteller vorgegebenen Grenzwert oder bei Nichtvorliegen desselben eine Höchstgrenze von 4 5 % CO nicht überschreiten. Diese Messung ist im Leerlauf vorzunehmen. Fahrzeuge mit Katalysator werden bei erhöhter Leerlaufdrehzahl gemessen und dürfen maximal 0 3 % CO emittieren.